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AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen



Allgemeines

Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eventuelle Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere im Zeitpunkt der Vornahme unserer Leistung gültigen Listenpreise. Erhöhen sich während des Laufes von Wartungsverträgen deren Preise um mehr als 10% pro Jahr, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit Ablauf des laufenden Vertragzeitraumes durch Kündigung beenden.

Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung unser Eigentum. Ist der Kaufgegenstand mit sonstigem Eigentum des Kunden verbunden worden und der Eigentumsvorbehalt dadurch untergegangen, so hat der Kunde die Pflicht, die Trennung des Kaufgegenstandes von seinem Eigentum zu dulden und den Gegenstand zurückzuübereignen.

Die Rücknahme durch uns gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Ist der Kunde gewerblicher Wiederveräußerer, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Sicherung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück im Auftrag eines Dritten eingebaut, geht die daraus resultierende Werklohnforderung gegen den Dritten insoweit auf uns über, als in ihr eine Forderung für die Vorbehaltsware enthalten ist. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 15%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.

Abrechnungsvertrag

Wir sind zur Leistung im Rahmen des Abrechnungsvertrages erst dann verpflichtet, wenn uns alle hierfür benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind.

Liegen uns die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig bis 4 Monate nach der jeweiligen Ablesung vor, obwohl wir diese angemahnt haben, sind wir berechtigt 70% des vereinbarten Entgeltes zu berechnen. Werden die Unterlagen vollständig nachgereicht, sind wir zur Vornahme der Abrechnung nur verpflichtet, wenn es zu einer Einigung über ein uns, wegen wesentlich höherem Verwaltungsaufwand, zustehendes, zusätzliches Entgelt gekommen ist.

Der Kunde hat uns den Zugang zu den Messeinrichtungen, nach Vorankündigung des Ablesetermines durch uns, zu ermöglichen. Verlaufen zwei angekündigte Ablesungsversuche erfolglos, sind wir zur Schätzung des Energieverbrauches entsprechend DIN 4713 berechtigt. Das gleiche gilt, wenn Verbrauchserfassungsgeräte fehlen oder nicht zugänglich oder defekt sind, ohne daß wir dies zu vertreten haben. Die Justierung, die Montage und/oder Reparatur solcher Geräte ist trotzdem notwendig.

Der Kunde hat die von uns erstellten Abrechnungen vor der Weiterleitung der Einzelabrechnungen an die Nutzer hinsichtlich der vorgegebenen Kosten und der Angaben über eingetretene Änderungen in den Nutzerverhältnissen zu überprüfen. Bei Änderungen der Nutzerverhältnisse sind die Angaben des Kunden verbindlich.

Für Fehler in der Abrechnung insoweit haften wir nur dann, wenn wir vom Kunden auf die feststellbaren Unstimmigkeiten hingewiesen worden sind.

Miet- und/oder Wartungsvertrag

Für Beschädigungen an den von uns vermieteten Gerätschaften haftet in jedem Falle der Kunde. Dieser hat zu beweisen, daß Beschädigungen nicht schuldhaft verursacht worden sind.

Während der Dauer des Miet- und/oder Wartungsvertrages halten wir die vermieteten Geräte in funktionsfähigem Zustand. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Funktionsstörungen an den Geräten unverzüglich zu unterrichten. Uns selbst obliegt eine Überprüfungspflicht der Geräte nicht.

Das vereinbarte Entgelt für den Miet- und/oder Wartungsvertrag ist im voraus zu den Abschlußterminen des Vertrages fällig. Bei Änderungen in den Besitzverhältnissen der Hausverwaltung usw. verpflichtet sich der Kunde den Vertrag naht- und zeitlos zu übertragen. Sollte er dies nicht veranlassen, ist die Restzahlung aus dem Vertrag sofort und in einer Summe fällig; in jedem Falle muß unser schriftliches Einverständnis eingeholt werden.

Gewährleistung und Haftung

Für die von uns gelieferten Gerätschaften übernehmen wir die Gewähr nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Sind die von uns gelieferten Geräte mit Mängeln behaftet, sind wir berechtigt, das mangelhafte Gerät durch ein anderes, funktionsfähiges, zu ersetzen.

Der Anspruch des Kunden auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages ist ausgeschlossen, es sei denn, daß wir unserer Verpflichtung zur Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist nachkommen.

b) Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt, wenn bei den Geräten die Originalplombe verletzt ist oder der Kunde bereits Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder veranlaß hat.

Im Bereich des Abrechnungs- und Kundendienstes sind wir im Falle eines von uns zu vertretenden Mangels verpflichtet, die von uns erstellte Abrechnung unentgeltlich zu korrigieren.

Beanstandungen in der Abrechnung sind uns unverzüglich bekanntzugeben, damit wir Gelegenheit erhalten, die Beanstandungen zu beseitigen.

In gleicher Weise hat uns der Kunde von Beanstandungen der Nutzer gegen die von uns erstellte Abrechnung zu informieren. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, entfällt unsere Gewährleistung.

Eine Haftung auf Schadenersatz unsererseits besteht, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur dann, wenn uns bezüglich des schadensstiftenden Umstandes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfange für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist: 82490 Farchant.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist 82467 Garmisch-Partenkirchen, es sei denn, der Kunde ist nicht Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes.

Das uns zustehende Entgelt wird fällig nach Erstellung der Abrechnungen und vor deren Übersendung. Bei Ankündigung eines ersten Ablesetermines sind wir berechtigt, eine angemessene Abschlagszahlung zu verlangen. Als angemessen gelten 60% der Endrechnung des vorhergehenden Zeitraumes.

Wir sind berechtigt die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten unserer Kunden, sowie deren Nutzer, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern; der Kunde erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.

 



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